Rz. 268

Tarifverträge für das fliegerische Personal von Luftfahrtunternehmen sehen häufig vor, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Feststellung und Bekanntgabe der voraussichtlich dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit des Arbeitnehmers durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle endet. Dies ist etwa in § 20 Abs. 2 MTV Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutsche Lufthansa AG vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Zu den Einzelheiten hierzu s. Rambach, § 21, Rz. 19.

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