Rz. 319

Wird die zulässige Befristungsdauer von 2 Jahren im 1. befristeten Arbeitsvertrag nicht ausgeschöpft, kann der Vertrag bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren maximal 3-mal verlängert werden. Insoweit wurde die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 übernommen, sodass dazu auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zurückgegriffen werden kann.

4.2.5.1 Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

 

Rz. 320

Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegt nur vor, wenn sich die Vertragslaufzeit des Verlängerungsvertrags unmittelbar an diejenige des vorangegangenen Vertrags anschließt. Es darf also nicht zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kommen. Dabei schadet jede auch noch so kurzfristige Unterbrechung, z. B. durch einen gesetzlichen Feiertag.[1]

[1] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 280; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 88b; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 562.

4.2.5.2 Zeitpunkt der Vereinbarung

 

Rz. 321

Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags.[1] Das gilt auch, wenn sich die Laufzeit des später abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließen soll.

 
Praxis-Beispiel

Es handelt sich also dann nicht um eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn die Arbeitsvertragsparteien am 2.11.2019 vereinbaren, dass der vorangegangene, für die Zeit vom 1.4.2019 bis zum 31.10.2019 befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1.11.2019 bis zum 31.3 2020 verlängert wird. Die Parteien haben vielmehr einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die darin enthaltene Befristung bedarf eines Sachgrunds gem. § 14 Abs. 1 TzBfG. Liegt kein Sachgrund vor, ist die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, weil zwischen den Parteien bereits zuvor in der Zeit vom 1.4.2019 bis zum 31.10.2019 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hätte spätestens am 31.10.2019 vereinbart werden müssen. Dann wäre die Befristung zum 31.3.2020 auch ohne Sachgrund gerechtfertigt.

4.2.5.3 Änderung der Vertragsbedingungen

 

Rz. 322

Eine Vertragsverlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt nach der Rechtsprechung des BAG außerdem voraus, dass nur der Beendigungszeitpunkt verändert wird, die übrigen Vertragsbedingungen aber unverändert bleiben. Ansonsten handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist.[1] Das gilt auch, wenn es sich um für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen handelt, z. B. eine Gehaltserhöhung.[2]

 
Hinweis

Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verlängerungsvertrags i. S. v. § 14 Abs. 2 TzBfG dürfen keine Änderungen der Arbeitsbedingungen vereinbart werden, ansonsten liegt keine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor.

 

Rz. 323

Die Parteien können jedoch anlässlich der Vertragsverlängerung den Vertragstext an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtslage anpassen, z. B. gegenstandslos gewordene Vertragsbestandteile streichen oder bereits zuvor, nicht im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung vereinbarte Vertragsänderungen in den Vertragstext aufnehmen oder Vertragsbedingungen vereinbaren, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat.[3]

Deshalb können die Arbeitsvertragsparteien auch Vertragsänderungen vornehmen, die hätten vereinbart werden müssen, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde. Dies folgt aus dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG normierten Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Gewährt der Arbeitgeber in zeitlichem Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung allen Mitarbeitern eine Gehaltserhöhung, darf er befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hiervon nicht ausschließen. Er ist daher verpflichtet, auch mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Kommt er dieser Verpflichtung durch eine entsprechende Regelung in dem Verlängerungsvertrag nach, nimmt dies der Vereinbarung nicht den Charakter einer Vertragsverlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.[4]

 

Rz. 324

Eine vom Arbeitnehmer gewünschte Vereinbarung über die Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit, auf die er nach § 8 bzw. § 9 TzBfG einen Anspruch hat, ist verlängerungsunschädlich. Allerdings muss der Arbeitnehmer bereits zuvor oder anlässlich de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge