Rz. 453
Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Rz. 454
Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehlenden Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 3 TzBfG bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ordentlich gekündigt werden.[2]
Rz. 456
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung wegen fehlender Schriftform geltend machen, muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Befristungskontrollklage erheben, andernfalls gilt die Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.[3]
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