4.1 Überblick
Rz. 39
Nach § 15 Abs. 4 TzBfG ist im wirksam befristeten Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies vereinbart wurde. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu § 620 Abs. 2 BGB.
Rz. 40
Die Bestimmung gilt auch für Verträge mit Altersgrenze, da es sich bei einer Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres enden soll, um ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Bei tariflichen Altersgrenzen ergibt sich die Kündbarkeit in der Regel aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Außerdem muss bei der Regelung einer Altersgrenze bei der gebotenen Vertragsauslegung geprüft werden, ob es der Wille der Vertragsparteien war, mit der Vereinbarung der Altersgrenze die ordentliche Kündigung auszuschließen.
Rz. 41
Ist die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht entsprechend § 15 Abs. 4 TzBfG vereinbart, verbleibt während der Vertragslaufzeit nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Diese ist durch § 15 Abs. 4 TzBfG nicht ausgeschlossen. Im Insolvenzverfahren kann auch ohne Vereinbarung nach § 113 InsO mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungsmöglichkeiten ohne ausdrückliche Vereinbarung sehen auch § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPZG und § 21 Abs. 4 BEEG vor. Ist die Vereinbarung einer Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, ist die ordentliche Kündigung nach § 16 Satz 2 TzBfG vor dem vereinbarten Ende möglich.
Spricht ein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis aus, ohne dass diese Möglichkeit vereinbart war, muss die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 4 TzBfG innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden.
Rz. 42
Ist eine Befristungsvereinbarung mangels Schriftform unwirksam, kann beidseits vor dem vereinbarten Ende nach § 16 Satz 2 TzBfG ordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn die Befristung wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist.
4.2 Vereinbarung der ordentlichen Kündigung
Rz. 43
Die Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist formlos möglich, da § 15 Abs. 4 TzBfG eine bestimmte Form nicht vorsieht. Das Schriftformgebot nach § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich nur auf die Befristung selbst. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 NachwG hat der Arbeitgeber jedoch einen schriftlichen Nachweis zu erteilen, da es sich um eine wesentliche Vertragsbedingung im befristeten Arbeitsverhältnis handelt.
4.2.1 Einzelvertragliche Vereinbarung
Rz. 44
Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig vereinbart sein.
Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von … möglich.
Rz. 45
Es genügt jedoch auch, wenn der beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen eindeutig erkennbar ist. Die Vereinbarung von Kündigungsfristen kann als konkludente Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit angesehen werden.
Rz. 46
Bei einer Probezeitvereinbarung muss differenziert werden. Wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, kann hieraus nicht auf die Vereinbarung der ordentlichen Kündigung geschlossen werden. Umgekehrt kann aus einer vorgeschalteten Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die stillschweigende Vereinbarung der ordentlichen Kündigung geschlossen werden.
In einem auf 1 Jahr befristeten Arbeitsverhältnis wird vereinbart:
"Die Probezeit beträgt 3 Monate."
Der Ablauf der Probezeit führt hier im Gegensatz zum befristeten Probearbeitsverhältnis nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt als Folge einer wirksamenProbezeitvereinbarung automatisch die Kündigungsfrist von 2 Wochen. Dies setzt die Kündigungsmöglichkeit voraus und gibt der Probezeitvereinbarung einen rechtlich relevanten Inhalt. Die ordentliche Kündigung in der Probezeit ist daher zulässig. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit kann § 305c BGB einer Kündigungsmöglichkeit entgegenstehen.
Rz. 47
Die einzelvertragliche Vereinbarung bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Insbesondere liegt bei vorformulierten Arbeitsverträgen kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB vor, da die zweifache Beendigungsmöglichkeit (Befristung und Kündigungsmögl...