Rz. 10

Treffen mangelnde Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und sonstige Unwirksamkeitsgründe zusammen, so greift § 16 Satz 2 TzBfG nicht. § 16 Satz 2 TzBfG ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Wirksamkeit der Befristung ausschließlich an der mangelnden Schriftform scheitert.[1]

[1] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 16 TzBfG, Rz. 8.

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