Rz. 12

Bei nicht eindeutiger – ggf. im Wege der Auslegung zu bestimmender – kalendermäßiger Befristung ist auf das spätest denkbare Befristungsende abzustellen.[1] Bis zu diesem spätest möglichen Zeitpunkt bleibt der Arbeitgeber nach § 16 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG gebunden. Er selbst hat die Unklarheit des Enddatums mit herbeigeführt und sich damit der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit begeben.[2]

[1] HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 16 TzBfG, Rz. 7.
[2] KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 19.

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