Rz. 12
Bei nicht eindeutiger – ggf. im Wege der Auslegung zu bestimmender – kalendermäßiger Befristung ist auf das spätest denkbare Befristungsende abzustellen.[1] Bis zu diesem spätest möglichen Zeitpunkt bleibt der Arbeitgeber nach § 16 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG gebunden. Er selbst hat die Unklarheit des Enddatums mit herbeigeführt und sich damit der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit begeben.[2]
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