Rz. 25

Will der Arbeitnehmer das aus seiner Sicht unwirksam befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung beenden, reicht es aus, wenn er die Klagefrist des § 17 TzBfG verstreichen lässt. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge