Rz. 10
Nach § 17 Satz 1 TzBfG richtet sich die Befristungskontrollklage auf die Feststellung, "dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist". Streitgegenstand ist die Frage der Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich insoweit – ähnlich wie bei § 4 KSchG – um einen punktuellen Streitgegenstand. Bei einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist Streitgegend, ob das Arbeitsverhältnis durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet hat.
Es empfiehlt sich deshalb folgender Antrag:
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom … mit dem ... beendet worden ist" (BAG, Urteil v. 28.6.2000, 7 AZR 920/98).
Alternativ könnte auch etwa wie folgt formuliert werden: "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Vertrag vom … vereinbarten Befristung nicht zum … beendet worden ist.".
Rz. 11
Ob sich eine Klage auf die Feststellung richtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet und damit das Wirksamwerden der Befristung/auflösenden Bedingung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG verhindert wird, muss in Zweifelsfällen durch Auslegung des Klagevorbringens ermittelt werden. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Kläger statt der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht aufgelöst ist, die Feststellung beantragt, die Befristung sei unwirksam. Bei einer Orientierung am Gesetzeswortlauf des § 17 Satz 1 TzBfG werden Auslegungsschwierigkeiten vermieden.
Rz. 12
Eine Leistungsklage des Arbeitnehmers, mit der er Arbeitsentgelt oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Ablauf der Befristung begehrt, genügt den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG regelmäßig nicht. Zwar muss innerhalb dieses Verfahrens regelmäßig inzident die Frage der Befristung des Arbeitsverhältnisses geprüft werden. Damit ist jedoch keine rechtskräftige Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses selbst verbunden. Der Zweck des § 17 Satz 1 TzBfG wird mit einer solchen Klage nicht erreicht.
Da § 17 Satz 2 TzBfG jedoch auch § 6 KSchG in Bezug nimmt, kann der Arbeitnehmer, sofern er innerhalb der 3-Wochenfrist eine der vorbezeichneten Leistungsklagen erhoben hat, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und damit auch nach Ablauf der 3-Wochenfrist zusätzlich den Feststellungsantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG stellen. Zur Möglichkeit den Befristungskontrollantrag ausnahmsweise noch in der Berufungsinstanz anzubringen vgl. Rz. 63.
Rz. 13
Wegen des punktuellen Streitgegenstandcharakters der Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, wahrt der Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG die Klagefrist immer nur für die Befristung, auf die sich die Klage bezieht.
Rz. 14
Die Befristungskontrollklage kann auch durch Änderung bzw. Erweiterung einer bereits anhängigen Klage erhoben werden und zwar auch noch in der Berufungsinstanz. Diese Möglichkeit entbindet den Arbeitnehmer jedoch nicht von der Pflicht, seine Klageänderung bzw. -erweiterung, innerhalb der 3-Wochenfrist zu erheben. Dem Arbeitnehmer steht es auch frei, die Befristungskontrollklage im Wege der Widerklage zu erheben.