4.1 § 5 KSchG – Zulassung verspäteter Klagen
Rz. 55
§ 17 Satz 2 TzBfG nimmt § 5 KSchG vollständig in Bezug. Das bedeutet, dass im Falle der Versäumung der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich auch bei einer gegen eine Befristung oder auflösende Bedingung gerichteten Klage ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Befristungskontrollklage gestellt werden kann.
Diesem Antrag ist nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu entsprechen, wenn der klagende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Ende der Befristung zu erheben. Keine Rolle spielt im Rahmen des § 17 Satz 2 TzBfG, § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der für die Befristung keine praktische Bedeutung hat.
Rz. 56
§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass der klagende Arbeitnehmer die Klage – trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt – nicht einreichen konnte. Voraussetzung für die Zulassung einer verspäteten Klage ist folglich das Fehlen eines Verschuldens des Arbeitnehmers. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Arbeitnehmer muss alle ihm zuzumutende Sorgfalt beachtet haben, d. h. es darf ihn keinerlei Verschulden an der Fristversäumung, auch keine leichte Fahrlässigkeit, treffen .
Bei der Beurteilung der Frage der Fahrlässigkeit der Fristversäumung kommt es nach § 5 Abs. 1 KSchG darauf an, ob der Arbeitnehmer gegen die ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt verstoßen hat. Dies bedeutet nicht, dass auf die äußerst mögliche Sorgfalt einer besonders gewissenhaften Person abgestellt werden könnte. Maßgeblich ist die dem konkret betroffenen Arbeitnehmer in seiner persönlichen individuellen Situation und nach seinen persönlichen Fähigkeiten objektiv zuzumutende Sorgfalt.
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Prozessbevollmächtigten muss sich der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig zurechnen lassen.
Rz. 57
§ 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG führt nicht zu einer nachträglichen Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 17 TzBfG nicht kennt. Dass der Arbeitnehmer zunächst die Erfolgsaussichten seiner Klage falsch einschätzt, rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung regelmäßig nicht. Der Umstand, dass die Klageschrift den Erfordernissen des § 253 ZPO nicht ausreichend Rechnung trägt, rechtfertigt ebenso wie eine Krankheit regelmäßig keine nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage.
Rz. 58
Die nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Befristungskontrollklage erfolgt nach § 5 Abs. 1 KSchG nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Eine amtswegige Zulassung des Antrags, wie etwa im Falle der Wiedereinsetzung bei § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehen, kennt das Recht der nachträglichen Klagezulassung nach § 5 Abs. 1 KSchG nicht.
Mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist die Klageerhebung selbst zu verbinden. Ist die Befristungskontrollklage bereits eingereicht, so ist auf diese Klage Bezug zu nehmen, § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage ist bei dem für die Hauptsacheklage zuständigen Arbeitsgericht zu stellen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage die Tatsachen angeben, welche die nachträgliche Zulassung der Klage begründen. Dies sind zum einen die Tatsachen, die ein Verschulden bei der Versäumung der 3-Wochenfrist ausschließen und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis für die Klageeinreichung behoben war. Nur wenn diese Angaben vorhanden sind, kann das Gericht überprüfen, ob auch die 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 KSchG gewahrt ist.
Rz. 59
Die Mittel zur Glaubhaftmachung müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG im Antrag bezeichnet sein. Ein Nachschieben der Mittel der Glaubhaftmachung im Laufe des Verfahrens ist nicht ausreichend. Die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen, wie auch der diesbezüglichen Mittel der Glaubhaftmachung, können lediglich bis zum Ablauf der 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG noch nachgeholt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss ein vollständiger Antrag vorliegen. Die Mittel der Glaubhaftmachung müssen dem Gericht allerdings erst im Zeitpunkt der Entscheidung selbst vorliegen. Im Antrag sind sie lediglich zu bezeichnen.
Rz. 60
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung lediglich innerhalb von 2 Wochen vom Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses an gestellt werden. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt also mit dem Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist ein Antrag auf nachträgliche Zulassung ausgeschlossen, wenn vom Zeitpunkt der versäumten Frist an gerechnet ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist. Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist eine nachträgliche Zulassung nicht mehr möglich.
Rz. 61
Durch das SGG/ArbGG-Änderungsgesetz ist § 5 Abs. 4 KSchG neu gefasst worden. Das Verfahren über den Antrag auf Zulassung ein...