Rz. 62
§ 17 Satz 2 TzBfG ordnet auch die entsprechende Anwendung des § 6 KSchG an. § 6 KSchG dient – wie auch § 5 KSchG – dazu, die Rechtsfolgen des § 4 KSchG bzw. § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG abzumildern. Nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist gilt über § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG die Befristung als von Anfang an wirksam. Nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 6 KSchG genügt zur Vermeidung der Wirkung des § 7 KSchG, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf andere Weise als durch eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG gerichtlich gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt hat und dem Arbeitgeber damit deutlich gemacht hat, dass er sich gegen die Befristung als solche wehren will.
In diesem Fall kann er noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz dieses Verfahrens die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen.
Rz. 63
Seit der Neufassung des § 6 KSchG mit Wirkung vom 1.1.2004 hat der Verweis des § 17 Satz 2 TzBfG auf § 6 KSchG Bedeutung erlangt. Vor Änderung des Kündigungsschutzgesetzes war § 6 KSchG a. F. im Falle der Anwendung über die Verweisung des § 17 Satz 2 TzBfG relativ bedeutungslos, da die Befristungskontrollklage schon seit jeher sämtliche Unwirksamkeitsgründe erfasste. § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 6 KSchG hilft aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst innerhalb der 3-Wochenfrist eine Leistungsklage erhebt, mit der er Ansprüche aus dem befristeten Arbeitsverhältnis für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Befristung geltend macht. Auch eine solche Leistungsklage genügt den Anforderungen des § 6 KSchG. Diese bereits früher bestehende Rechtslage wurde durch die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes nicht geändert.
Rz. 64
Unwirksamkeitsgründe für die Befristung, die nicht innerhalb der Klagefrist geltend gemacht wurden, können nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden.
Rz. 65
Nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 6 Satz 2 KSchG soll das Arbeitsgericht den Kläger auf die verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 Satz 1 KSchG hinweisen.
Hat das Arbeitsgericht dies unterlassen und den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, dass er weitere Unwirksamkeitsgründe (etwa fehlender Sachgrund, mangelnde Schriftform) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorbringen kann, stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge, insbesondere ob das Landesarbeitsgericht in der Berufung den neu vorgebrachten Unwirksamkeitsgrund selbst prüfen kann und darf, oder aber das Urteil des Arbeitsgerichts aufheben muss und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat. Nach der Rechtsprechung des BAG bedarf es in einem solchen Fall keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht kann den in der Berufungsinstanz noch zulässigerweise neu vorgebrachten Unwirksamkeitsgrund selbst prüfen.