Rz. 2

§ 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG schreibt vor, dass über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren ist, die besetzt werden sollen, die also frei sind oder frei werden und zur Wiederbesetzung anstehen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist die Information auf alle zur Besetzung anstehenden Dauerarbeitsplätze in demselben Betrieb und im gesamten Unternehmen zu erstrecken.[1] Mit der Wendung "entsprechende Arbeitsplätze" wird sichergestellt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer nur über solche unbefristeten Arbeitsplätze informiert werden müssen, die sie aufgrund ihrer individuellen Eignung auch ausfüllen können.[2]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 21; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 18 TzBfG, Rz. 2.
[2] Vgl. BT-Drucks. 14/4625 S. 24.

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