Rz. 9

Wie § 7 TzBfG sieht auch § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die darin enthaltene Verpflichtung vor. § 18 TzBfG gibt dem betroffenen einzelnen Arbeitnehmer einen auch klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Information.[1]

Allerdings verstößt der Arbeitgeber gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, was grundsätzlich Schadensersatzansprüche des betroffenen Arbeitnehmers aus § 280 BGB nach sich ziehen kann.[2] § 18 TzBfG stellt jedoch, wie auch § 7 TzBfG, kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.[3]

[1] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 4.
[2] BAG, Urteil v. 6.4.2011, 7 AZR 716/09, Rn. 43, BAGE 137, 275; NZA 2011, 905; s. Spinner, § 7, Rz. 36.
[3] S. dazu Spinner, § 7, Rz. 37; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 18 TzBfG, Rz. 5.

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