Rz. 9
Wie § 7 TzBfG sieht auch § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die darin enthaltene Verpflichtung vor. § 18 TzBfG gibt dem betroffenen einzelnen Arbeitnehmer einen auch klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Information.[1]
Allerdings verstößt der Arbeitgeber gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, was grundsätzlich Schadensersatzansprüche des betroffenen Arbeitnehmers aus § 280 BGB nach sich ziehen kann.[2] § 18 TzBfG stellt jedoch, wie auch § 7 TzBfG, kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.[3]
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