Rz. 9

Darüber hinaus können dem Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Im Regierungsentwurf war insoweit noch von entgegenstehenden Aus- und Weiterbildungswünschen anderer Arbeitnehmer die Rede, die unter beruflichen oder sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.[1] Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde dies jedoch auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung gestrichen. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitgeber bei mehreren gleichzeitigen Aus- und Weiterbildungswünschen anderer Arbeitnehmer unter dem potenziellen Teilnehmerkreis nach billigem Ermessen frei entscheiden können soll.[2] Bei widerstreitenden Aus- und Weiterbildungswünschen folgt die Auswahl des Teilnehmerkreises deshalb nach billigem Ermessen.[3] Eine Beschränkung des Ermessens dergestalt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorrangig vor unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind, fordert das Gesetz gerade nicht.[4]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[2] BT-Drucks. 14/4625 S. 25.
[3] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 19 TzBfG, Rz. 6; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 19 TzBfG, Rz. 3; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 19 TzBfG, Rz. 3.
[4] Unklar Mückl, ArbRAktuell 2022, 113, 115.

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