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Darüber hinaus können dem Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Im Regierungsentwurf war insoweit noch von entgegenstehenden Aus- und Weiterbildungswünschen anderer Arbeitnehmer die Rede, die unter beruflichen oder sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.[1] Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde dies jedoch auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung gestrichen. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitgeber bei mehreren gleichzeitigen Aus- und Weiterbildungswünschen anderer Arbeitnehmer unter dem potenziellen Teilnehmerkreis nach billigem Ermessen frei entscheiden können soll.[2] Bei widerstreitenden Aus- und Weiterbildungswünschen folgt die Auswahl des Teilnehmerkreises deshalb nach billigem Ermessen.[3] Eine Beschränkung des Ermessens dergestalt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorrangig vor unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind, fordert das Gesetz gerade nicht.[4]
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