4.1 Schadensersatzansprüche
Rz. 10
Hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 19 TzBfG kann auf das zu § 10 TzBfG Gesagte verwiesen werden.[1] Auch im Rahmen des § 19 TzBfG sind Ersatzansprüche aus § 823 BGB i. V. m. § 19 TzBfG ausgeschlossen, da § 19 TzBfG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Denkbar sind Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB.[2]
4.2 Darlegungs- und Beweislast
Rz. 11
Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 19 TzBfG obliegt hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahme handelt, grundsätzlich dem Arbeitnehmer, da es sich insoweit um eine Anspruchsvoraussetzung handelt.[1] Ob dem Aus- und Weiterbildungswunsch des befristet beschäftigten Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.[2]
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