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Arnold/Gräfl, TzBfG § 20 Information der Arbeitnehmervertretung

Prof. Dr. Günter Spinner
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 20 TzBfG setzt § 7 Nr. 3 der Richtlinie 1999/70/EG[1] um.[2] Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat oder den Personalrat über die Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen oder in den entsprechenden Strukturen der öffentlichen Verwaltung sowie über den Anteil befristet beschäftigter Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft zu informieren. Damit soll der Arbeitnehmervertretung ermöglicht werden, Einfluss auf die betriebliche Einstellungspraxis zu nehmen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) zu überwachen.[3]

 

Rz. 2

Über § 21 TzBfG gilt § 20 TzBfG auch für Arbeitnehmer, die in einem auflösend bedingten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.[4]

[1] Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999, ABl. Nr. L 175, S. 43.
[2] EU ArbR/Krebber, 5. Aufl. 2024, § 7 Anh. RL 1999/70/EG, Rz. 8.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[4] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, 14. Aufl. 2025, § 20 TzBfG, Rz. 1.

2 Reichweite der Informationspflicht

 

Rz. 3

§ 20 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft mitzuteilen. Aufgrund der Formulierung "Betrieb und Unternehmen" beschränkt sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auf diese beiden. Da § 20 TzBfG ausdrücklich auf das Unternehmen abstellt, besteht eine Informationspflicht auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat.[1] Einen Informationsanspruch auf Konzernebene begründet § 20 TzBfG hingegen ebenso wenig wie für andere Arbeitnehmervertretungen wie etwa den Europäischen Betriebsrat, zusätzliche Gremien nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG oder die Schwerbehindertenvertretung.[2]

 

Rz. 4

§ 20 TzBfG beschränkt die Informationspflicht auf die Anzahl der befristet beschäftigten Ar...

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Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

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