Rz. 17

Haushaltsgründe sind als Grundlage für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht geeignet, da dieser Sachgrund von vornherein auf eine Befristung und gerade nicht auf eine Ungewissheit abstellt.[1] Außerdem wäre die Ungewissheit über den weiteren Zufluss allgemeiner Haushaltsmittel ein typischer Fall der Unsicherheit über die künftige wirtschaftliche und finanzielle Lage des Arbeitgebers, deren Überwälzung auf den Arbeitnehmer nicht zulässig ist.[2] Demgegenüber kann bei drittmittelfinanzierten Arbeitsverhältnissen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Drittmittelstreichung zulässig sein.[3]

[1] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 20; KR/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 70; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2217, § 21 TzBfG, Rz. 23; a. A. Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 2. Aufl. 2006, § 21 TzBfG, Rz. 25.
[2] So zu Recht Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 21 TzBfG, Rz. 29.
[3] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 21 TzBfG, Rz. 25; KR/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 70; a. A. APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 211; s. Gräfl, § 14, Rz. 287, 297 ff.

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