Edith Gräfl, Manfred Arnold
Rz. 10
Nach dem zum 1.1.2012 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 und 19.12.2022 weiterentwickelten Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) haben Beschäftigte von Arbeitgebern mit i. d. R. mehr als 25 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch, für längstens 24 Monate von der Arbeit teilweise freigestellt zu werden. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung besteht im Gegensatz zur Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht. Die mit der teilweisen Freistellung verbundene Gehaltsreduzierung wird durch Gewährung eines zinslosen Darlehens gefördert. In Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten kann Familienpflegezeit seit dem 19.12.2022 zwar beantragt, bei Ablehnung durch den Arbeitgeber aber nicht erzwungen werden (§ 5a FPZG).
Rz. 11
Der Kreis der Beschäftigten, der nahen Angehörigen und der Pflegebedürftigkeit ist mit der Regelung im PflegeZG identisch (§ 2 Abs. 3 FPfZG). Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder ist weitergehend nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FPfZG auch in außerhäuslicher Umgebung möglich. Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Rz. 12
Die Familienpflegezeit ist spätestens 8 Wochen und bei einer Inanspruchnahme in unmittelbarem Anschluss an einer Pflege nach dem Pflegezeit 3 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen (§ 2a Abs. 1 Satz 1, 5 FPfZG). Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung genommen werden soll. Die Arbeitsvertragsparteien haben eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Will der Arbeitgeber von den Wünschen des Arbeitnehmers abweichen, müssen – in gleicher Weise wie im Pflegezeitgesetz – dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Regelung ist insoweit dem Anspruch auf teilweise Reduzierung in der Pflegezeit nachgebildet.
Rz. 13
Hat der Beschäftigte für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist eine Verlängerung mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 2a Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Ohne Zustimmung kann eine Verlängerung erfolgen, wenn ein Wechsel in der Person des Pflegenden nicht möglich ist (§ 2a Abs. 3 Satz 2 FPfZG). Auf die Höchstdauer von 24 Monaten ist nach § 2 Abs. 2 FPfZG eine für den jeweiligen Angehörigen in Anspruch genommene Pflegezeit anzurechnen. Die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt im Wege der Leistungsklage und bei Dringlichkeit durch einstweilige Verfügung.
Rz. 14
Die Familienpflegezeit endet 4 Wochen, nachdem der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder seine häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist (§ 2a Abs. 5 Satz 1 FPfZG). Unmöglich ist die Pflege beispielsweise bei der Aufnahme des Angehörigen in eine stationäre Pflegeeinrichtung, aber auch beim Wegfall der objektiven Pflegefähigkeit, wenn z. B. der Pflegende selbst schwer erkrankt. Im Übrigen ist eine vorzeitige Beendigung nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 2a Abs. 5 Satz 2 FPfZG).
Rz. 15
Ist einer Ankündigung eines Beschäftigten nicht eindeutig zu entnehmen, ob ein Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit geltend gemacht wird, gilt, wenn die Voraussetzungen für beide Ansprüche vorliegen, die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG; § 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG).
Rz. 16
Der Kündigungsschutz der Beschäftigten während der Familienpflegezeit entspricht dem der Pflegezeit (§ 2 Abs. 3 FPfZG i.V. m. § 5 PflegeZG).