Rz. 45

Nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 ÄArbVtrG muss die Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Das Befristungsdatum muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt sein oder es muss sich aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lassen. Deshalb kann eine Befristung nach § 1 ÄArbVtrG nur in Form einer Zeitbefristung, nicht aber in Form einer Zweckbefristung vereinbart werden. Die Parteien können daher nicht vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Weiterbildungsziels, z. B. der Anerkennung als Facharzt, endet.[1]

 

Rz. 46

Auch eine auflösende Bedingung kommt nicht in Betracht.[2]

 

Rz. 47

Haben die Parteien eine Doppelbefristung, bestehend aus einer Zeit- und einer Zweckbefristung, vereinbart, hat die Unwirksamkeit der Zweckbefristung nicht auch die Unwirksamkeit der Zeitbefristung zur Folge.[3]

[1] BAG, Urteil v. 14.8.2002, 7 AZR 266/01, AP ÄArbVtrG § 1 Nr. 1.; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 6; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 99.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 6; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 24.
[3] BAG, Urteil v. 13.6.2007, 7 AZR 700/06, AP TzBfG § 14 Nr. 39; APS/Schmidt, 6. Aufl 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 24; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge