Edith Gräfl, Manfred Arnold
3.3.1 Beendigungszeitpunkt
Rz. 58
Nach § 8 Abs. 3 ATG ist die Befristung des Teilzeitarbeitsvertrags auf einen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente wegen Alters hat, zulässig. Diese Regelung dient dem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Zu den Renten wegen Alters i. S. dieser Bestimmung gehören neben Renten nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI auch Regelaltersrenten und Altersrenten für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI, nicht jedoch Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI, da dies eine Benachteiligung wegen der Behinderung i. S. v. §§ 1, 7 AGG bewirken würde.
In Betracht kommt auch eine Befristung auf den Zeitpunkt der Auszahlung einer von der Rentenversicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, da diese einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsteht.
Rz. 59
Eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, kann bei schwerbehinderten Arbeitnehmern zu einer unzulässigen Diskriminierung aufgrund der Behinderung führen und deshalb insoweit nach §§ 7, 1 AGG unwirksam sein; das wurde angenommen zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ für den Fall, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, nach einer im Vergleich zur Arbeitsphase erheblich kürzeren Freistellungsphase aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Rz. 60
Der Altersteilzeitvertrag ist in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente hätte, wenn er nicht behindert wäre.
Dies dürfte auch die Rechtsfolge aus einer unzulässigen Diskriminierung wegen der Behinderung sein.
3.3.2 Sachgrund
Rz. 61
§ 8 Abs. 3 ATG bestimmt einen eigenständigen Sachgrund für die Befristung. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Altersteilzeitvertrag auf einen Zeitpunkt befristet wird, zu dem der Arbeitnehmer noch keine Altersrente beanspruchen kann.
3.3.3 Befristungsabrede
Rz. 62
Die Befristungsabrede kann als kalendermäßige Befristung oder als Zweckbefristung getroffen werden, ggf. auch als auflösende Bedingung.
Die Befristungsabrede muss den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich erkennen lassen.
Rz. 63
Enthält der Altersteilzeitvertrag eine kalendermäßige Befristung und außerdem eine auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis ggf. bereits früher zu dem Zeitpunkt enden soll, zu dem der Arbeitnehmer die frühest mögliche gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann, muss die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext deutlich erkennbar hervorgehoben werden, ansonsten kann es sich bei der auflösenden Bedingung um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB handeln, die nicht Vertragsbestandteil wird, oder die auflösende Bedingung kann wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.
3.3.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 64
Die Befristung bedarf der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.
Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist ebenso anzuwenden wie die übrigen allgemeinen befristungsrechtlichen Regelungen des TzBfG.
Rz. 65
Auf Befristungen nach § 8 Abs. 3 ATG ist § 41 Satz 2 SGB VI nicht anzuwenden; insoweit ist § 8 Abs. 3 ATG eine Sonderregelung.
Rz. 66
§ 8 Abs. 3 ATG lässt die Befristungsmöglichkeit aus anderen Sachgründen nach § 14 Abs. 1 TzBfG unberührt.
Rz. 67
Die Anwendung von § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG kommt regelmäßig nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bereits in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber steht.