Rz. 50

Ist im Betrieb kein Tarifvertrag anwendbar, kommt es darauf an, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Dabei ist zunächst auf den branchenüblichen Tarifvertrag abzustellen, der im Betrieb nicht i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TzBfG anwendbar ist.[1] Gibt es in der Branche keinen Tarifvertrag, kommt es auf deren sonstige Gepflogenheiten an.[2]

[1] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG Rz. 15; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 61; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 3 TzBfG, Rz. 20; Meinel/Heyn/Hems/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 19; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 30.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 61: Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 3 TzBfG, Rz. 20.

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