Rz. 1
Die Vorschrift setzt § 5 Abs. 3d 1. Alternative der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit um. Nach der europäischen Vorgabe sollten Arbeitgeber, soweit dies möglich ist, zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität Maßnahmen in Erwägung ziehen, die den Zugang zur Teilzeitarbeit auf allen Ebenen des Unternehmens, einschließlich qualifizierten und leitenden Stellungen, erleichtern. In geeigneten Fällen sollen sie dazu auch Maßnahmen in Erwägung ziehen, die den Zugang von Teilzeitbeschäftigten zur beruflichen Bildung erleichtern.
Rz. 2
Entsprechend der unverbindlichen Vorgabe ist die deutsche Umsetzung keine Anspruchsgrundlage.
Mit § 6 TzBfG sollen Arbeitgeber aufgefordert werden, Teilzeitarbeit auf allen Unternehmensebenen zu fördern. Sie sollen dafür sorgen, dass Teilzeitarbeit als Arbeitsform insbesondere im Bereich qualifizierter Tätigkeiten attraktiver wird (BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08; Urteil v. 16.9.2008, 9 AZR 781/07). Der in § 6 TzBfG (sowie in §§ 1 und 9 TzBfG) ausgedrückte Gesetzeszweck der Förderung der beruflichen Mobilität und Flexibilität auf allen Hierarchieebenen soll u. a. gewährleisten, dass Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf ihr berufliches Fortkommen davon abgehalten werden, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
Die Vorschrift hat (lediglich) klarstellende Funktion und soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass vielfach noch Vorbehalte gegen Teilzeitarbeit von Männern und in höherqualifizierten Tätigkeiten bestehen. Der Appell zur Förderung von Teilzeitarbeit wird deshalb ausdrücklich auch auf Arbeitnehmer "in leitenden Positionen" erstreckt (BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08).
Eine leitende Position allein ist deshalb insbesondere kein betrieblicher Grund i. S. d. § 8 Abs. 4 TzBfG, der einem Teilzeitverlangen vom Arbeitgeber entgegengehalten werden kann. Der Arbeitgeber kann auch Arbeitspersonen mit Führungsaufgaben (im Fall: "Storeleiterin" im Einzelhandel) den Wunsch nach Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht allein mit dem Hinweis darauf abschlagen, eine Vollzeittätigkeit sei für ihn konzeptionell unabdingbar. Es gehört vielmehr zur Organisationspflicht des Arbeitgebers "alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen" zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeitarbeit Gebrauch machen können (ArbG Berlin, Urteil v. 20.4.2012, 28 Ca 17989/11). Auch zur Ablehnung von Teilzeitverlangen von Führungskräften muss der Arbeitgeber im Einzelfall betriebliche Gründe darlegen.
Rz. 3
Vom personellen Anwendungsbereich der Teilzeitvorschriften werden auch leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG und § 5 Abs. 3 BetrVG ohne Weiteres erfasst. Insgesamt mutet die Einweisungsvorschrift mit wenig eigenem Gehalt angesichts der betrieblichen Realitäten im Bereich der Führungskräfte eher theoretisch an.