Rz. 18

§ 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG stellt auf eine Veränderung von "Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage" der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ab. Damit hat der Gesetzgeber die zu § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. umstrittene Frage, ob die Veränderung die Dauer und Lage betreffen muss, dahin beantwortet, dass die Erörterungspflicht eingreift, wenn der Arbeitnehmer sowohl die Dauer und Lage als auch nur eine der beiden Komponenten verändern möchte.

Erfasste Arbeitnehmer

 

Rz. 19

Die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG gilt im Verhältnis zu allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Unternehmens, unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit.[1] Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber. § 7 Abs. 2 TzBfG erfasst neben in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern auch in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter. Erfasst werden – wie § 6 TzBfG verdeutlicht – auch leitende Angestellte und Mitarbeiter in leitender Position. Eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die Erörterungspflicht bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eingreift. Auf die Größe des Betriebs oder des Unternehmens kommt es für die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG – anders als in § 8 Abs. 7 und § 9a Abs. 1 TzBfG, nicht an.[2]

Änderungswunsch

 

Rz. 20

Voraussetzung für die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vereinbarten Arbeitszeit seinem Arbeitgeber gegenüber anzeigt. Die erforderliche Anzeige durch den Arbeitnehmer ist – anders als bei § 7 Abs. 3 und § 9a TzBfG – formfrei möglich und bedarf auch keiner Begründung. Eine Festlegung der beabsichtigten Dauer oder Lage oder Dauer und Lage muss nicht bereits verbindlich erfolgen. Eine ungefähre Größenordnung sollte jedoch angegeben werden.

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 16.
[2] BT-Drucks. 19/3452 S. 16; MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 5.

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