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Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann der Arbeitnehmer ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Damit ist es in die Hand des Arbeitnehmers gelegt, ob und in welchem Umfang er ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen will. Ein eigenes Beteiligungsrecht der Arbeitnehmervertretung wird damit nicht geschaffen. Beteiligungsrechte nach anderen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.[1]

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 16.

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