Rz. 33

Die Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG über den Arbeitsplatz hat seitens des Arbeitgebers gegenüber dem den Wunsch anmeldenden Arbeitnehmer persönlich zu erfolgen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.[1] Auch der Einsatz von E-Mail ist zulässig.[2] Eine – wie früher in § 3 Satz 2 BeschFG vorgesehene – allgemeine Unterrichtung im Wege des Aushangs am Schwarzen Brett genügt nicht mehr.[3]

[1] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 12.
[2] Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 7 TzBfG, Rz. 3.
[3] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 7 TzBfG, Rz. 33; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 7 TzBfG, Rz. 60; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 24; a. A. Link/Fix, AuA 2001, 107; Kliemt, NZA 2001, 63.

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