Rz. 36

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, so kann dies u. U. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus § 280 BGB nach sich ziehen.[1] Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist jedoch, dass sich der Arbeitnehmer bei erfolgter Information durch den Arbeitgeber auf die freie Stelle beworben hätte und er diese Stelle auch tatsächlich hätte erhalten müssen.[2] Die Schwierigkeit der Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen muss, dass er die Stelle, die Information vorausgesetzt, auch tatsächlich hätte bekommen müssen. Dieser Nachweis wird ihm regelmäßig nicht gelingen.[3] Der mögliche Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers würde in der Differenz zwischen seinem Einkommen als Teilzeitbeschäftigter und demjenigen als Vollzeitbeschäftigter zu sehen sein.[4]

 

Rz. 37

Dagegen kommen deliktische Ersatzansprüche des Arbeitnehmers aufgrund § 7 Abs. 2 TzBfG nicht in Betracht. § 7 TzBfG stellt insgesamt kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar.[5] § 7 Abs. 2 TzBfG gibt dem Arbeitnehmer außer dem Informationsanspruch keine weiteren Rechte, insbesondere hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch, die Stelle, über welche er informiert wird, auch tatsächlich zu erhalten.

[1] BAG, Urteil v. 21.1.2021, 8 AZR 195/19, NZA 2021, 1022; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 8a; Hanau, NZA 2001, 1168; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 26; a. A. Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 7 TzBfG, Rz. 17; Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 7 TzBfG, Rz. 5.
[2] BAG, Urteil v. 21.1.2021, 8 AZR 195/19, NZA 2021, 1022; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 8a; MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 10.
[3] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 8a; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 7 TzBfG, Rz. 31; s. auch BAG, Beschluss v. 1.6.2011, 7 ABR 117/09, NZA 2011, 1435.
[4] BAG, Urteil v. 25.10.1994, 3 AZR 987/93, n. v., zu B der Gründe (Rz. 49 ff.); MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 10.
[5] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 7 TzBfG, Rz. 5; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2066, § 7 TzBfG, Rz. 26; Schlosser, BB 2001, 411; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 8a; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 13.

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