Rz. 37g
Der Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TzBfG steht neben den Ansprüchen aus § 7 Abs. 2 TzBfG.[1] Sie schließen sich nicht gegenseitig aus. § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG soll die Häufigkeit der in Textform zu beantwortenden Änderungswünsche begrenzen, nicht jedoch die Erörterung von Änderungswünschen.
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