Rz. 40
Die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gegenüber der Arbeitnehmervertretung umfasst sämtliche Formen von Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, einschließlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Dabei bezieht sich der Informationsanspruch der Arbeitnehmervertretung auf Änderungswünsche nach Abs. 2 und damit auch auf Dauer oder Lage oder Dauer und Lage der Arbeitszeit aller teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.[1] Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung regelmäßig zu informieren und, soweit neue Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden oder geplant sind, die Arbeitnehmervertretung auch hierüber in Kenntnis zu setzen.[2] Die Informationsverpflichtung gilt auch für die beabsichtigte Umwandlung von Vollzeitarbeitsplätzen in entsprechende Teilzeitarbeitsplätze und umgekehrt.[3] Eines ausdrücklichen Antrags auf Information nach § 7 Abs. 4 TzBfG bedarf es nicht, vielmehr hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung von sich aus zu informieren.[4]
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