Rz. 40

Die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gegenüber der Arbeitnehmervertretung umfasst sämtliche Formen von Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, einschließlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Dabei bezieht sich der Informationsanspruch der Arbeitnehmervertretung auf Änderungswünsche nach Abs. 2 und damit auch auf Dauer oder Lage oder Dauer und Lage der Arbeitszeit aller teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.[1] Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung regelmäßig zu informieren und, soweit neue Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden oder geplant sind, die Arbeitnehmervertretung auch hierüber in Kenntnis zu setzen.[2] Die Informationsverpflichtung gilt auch für die beabsichtigte Umwandlung von Vollzeitarbeitsplätzen in entsprechende Teilzeitarbeitsplätze und umgekehrt.[3] Eines ausdrücklichen Antrags auf Information nach § 7 Abs. 4 TzBfG bedarf es nicht, vielmehr hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung von sich aus zu informieren.[4]

[1] Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 7 TzBfG, Rz. 36.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 30.
[3] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 15.
[4] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 30.

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