Rz. 43

Eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Reichweite der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 TzBfG ist im Beschlussverfahren nach § 2a Nr. 1 ArbGG auszutragen, denn § 2a Nr. 1 ArbGG erfasst sämtliche Ansprüche aus der Betriebsverfassung und damit auch solche betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche außerhalb des BetrVG selbst.[1]

[1] Germelmann/Matthes/PrüttingSchlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 2a ArbGG, Rz. 11; ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, § 2a ArbGG, Rz. 4.

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