Rz. 25

Der Antrag des Arbeitnehmers war bis zum 31.12.2018 formfrei. Seit dem 1.1.2019 ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 2b des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] für den Antrag des Arbeitnehmers die Textform[2] erforderlich[3]. Hierdurch soll die Beweisführung[4] erleichtert werden. Zudem soll die Textform den Arbeitnehmer vor einer übereilten Geltendmachung einer Arbeitszeitverringerung schützen.[5] Es bedarf bei der Textform im Unterschied zur Schriftform (Vgl. § 126 Abs. 1 BGB) keiner eigenhändigen Unterschrift, sodass z. B. ein Telefax oder eine E-Mail reicht.[6]

 

Rz. 26

Der Antrag ist grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter (Empfangsvertreter gemäß § 164 Abs. 3 BGB) zu stellen.[7] Dies ist zumeist jemand in der Personalabteilung. Der Arbeitgeber kann die zuständigen Empfangsvertreter ausdrücklich benennen. Existiert eine ausdrückliche Benennung nicht, kann in Anlehnung an § 5 Abs. 3 BetrVG nur derjenige als Empfangsvertreter angesehen werden, den der Arbeitgeber zur selbstständigen Einstellung und Entlassung ermächtigt hat oder dem der Arbeitgeber in anderer Form die offizielle Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer verliehen hat.[8]

[1] BGBl. 2018 I S. 2384.
[2] Vgl. hierzu § 126b BGB.
[4] Vgl. Rz. 205.
[5] BT-Drucks. 19/3452 S. 16.
[6] BT-Drucks. 19/3452 S. 16.
[7] Vgl. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 105; vgl. auch Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 76; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 21.
[8] Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 8 TzBfG, Rz. 20; vgl. auch Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 39.

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