Rz. 152

Der Arbeitgeber hat die geplante Änderung spätestens 1 Monat vorher anzukündigen. Die Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB analog, da es sich um eine rückläufige Frist handelt.[1] Die Nichteinhaltung dieser Frist führt lediglich dazu, dass die Änderung entsprechend später erfolgt.[2] Eine bestimmte Form ist nicht einzuhalten. Die beabsichtigte Neuverteilung der Arbeitszeit hat konkretisiert zu sein. Zu Beweiszwecken sollte in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung erfolgen.

[1] Vgl. Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 192.
[2] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 238.

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