Rz. 41

Zu den beiden vorerwähnten Einwänden des Arbeitgebers gegenüber dem Verlangen eines Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner Arbeitszeit sind am 1.1.2019 infolge der insoweit mit Wirkung von diesem Tag erfolgten Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber[1] noch dazugekommen dessen Einwand eines fehlenden entsprechenden freien Arbeitsplatzes[2] und sein Einwand der fehlenden mindestens gleichen Eignung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers mit einem anderen von ihm bevorzugten Arbeitnehmer.[3] Die in § 9 Satz 1 Nr. 1–4 TzBfG n. F. bzw. § 9 TzBfG a. F. aufgeführten Einwände sind bzw. waren abschließend. Unerheblich sind deshalb insbesondere die zeitliche Reihenfolge der Anzeigen der Verlängerungswünsche sowie das Ansinnen des Arbeitgebers, eine ausgewogene betriebliche Altersstruktur oder ein entsprechendes Geschlechterverhältnis zu wahren oder herzustellen.[4] Gerade solche Umstände sind mit den in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgezählten betrieblichen Gründen nicht vergleichbar und daher auch für § 9 TzBfG unbeachtlich.

[1] S. schon Rz. 7.
[4] Annuß/Thüsing/Jacobs, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 9 TzBfG, Rz. 27, 31; Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 9 TzBfG, Rz. 43; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 9 TzBfG, Rz. 41; a. A. Laux/Schlachter/Laux, TzBfG 2. Aufl. 2011, § 9 TzBfG, Rz. 63; Schüren, AuR 2001, 321, 322; zur Altersstruktur vgl. aber BAG, Urteil v. 15.8.2006, 9 AZR 8/06, EzA § 9 TzBfG Nr. 1 und allg. BAG, Urteil v. 15.12.2011, 2 AZR 42/10, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 84; BAG, Urteil v. 19.7.2012, 2 AZR 352/11, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 86; BAG, Urteil v. 19.12.2013, 6 AZR 790/12, EzA § 125 InsO Nr. 12; BAG, Urteil v. 26.3.2015, 2 AZR 478/13, Juris; offen gelassen bezüglich der Schaffung einer verjüngten Personalstruktur von BAG, Urteil v. 21.1.2021, 8 AZR 195/19, NZA 2021, 1022, 1030.

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