Prof. Dr. Reinhard Vossen
9.1 Leistungsklage
Rz. 18
Hat der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG) und – soweit verlangt – auch die gewünschte Verteilung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG) insgesamt oder teilweise abgelehnt, muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wie beim Anspruch auf unbefristete Verkürzung der Arbeitszeit und ihre gewünschte Verteilung, richtet sich der Anspruch auf die Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers. Diese betrifft die Annahme des Angebots des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit im genannten Umfang und in der gewünschten Verteilung – soweit geäußert – für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Nur wenn der Klage in allen Teilen des Angebots stattgegeben wird, gilt nach Eintritt der Rechtskraft die Annahmeerklärung des Arbeitgebers nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben.
Der Klageantrag könnte wie folgt lauten: "Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zur Verringerung seiner Arbeitszeit von 20 auf 10 Doppelstunden mit einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr im Zeitraum vom 1.12.2020 bis zum 1.12.2021 anzunehmen."
Allerdings kann der Arbeitnehmer, falls der Arbeitgeber seinem Verringerungsverlangen dem Grunde nach zustimmt, jedoch die gewünschte Verteilung ablehnt, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu § 8 TzBfG betreffend diese Fallgestaltung eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit erheben, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang der Klage mit einem vorangegangenen Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit besteht.
Rz. 19
Wegen der materiell-rechtlichen Parallelen zwischen dem Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit und demjenigen auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit (vgl. nur die Verweisungen in § 9a TzBfG auf die jeweiligen Regelungen in § 8 TzBfG), kann auf die entsprechenden prozessualen Ausführungen zu § 8 TzBfG verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit während ihrer befristeten Verringerung.
9.2 Darlegungs- und Beweislast
Rz. 20
Als Gläubiger des befristeten Teilzeitanspruchs trägt der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Das sind: Bestehen des Arbeitsverhältnisses länger als 6 Monate (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG); der Arbeitgeber beschäftigt i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) – in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu beachten –; der Arbeitnehmer hat seinen Antrag in Textform (§ 126b BGB) fristgerecht beim Arbeitgeber gestellt (§ 8 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 TzBfG) und hat die Sperrfristen des § 9a Abs. 5 TzBfG beachtet. Beruft sich der Arbeitnehmer auf den Eintritt der Fiktion (§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG), hat er auch die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Der Arbeitgeber ist für die anspruchshindernden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese betreffen die entgegenstehenden betrieblichen Gründe der befristeten Verringerung der Arbeitszeit bezogen auf ihren Umfang, ihre Verteilung und ihren Zeitraum. Soweit sich der Arbeitgeber auf die Zumutbarkeitsgrenze des § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruft, ist er auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
In diesem Zusammenhang ist Arbeitgebern, die 46–200 Arbeitnehmer beschäftigen, dringend zu empfehlen, die bezogen auf den Zeitpunkt des von einem Arbeitnehmer begehrten Beginns der zeitlich begrenzten Teilzeit maßgebenden Tatsachen beweissicher zu dokumentieren.
9.3 Streitwert
Rz. 21
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für eine Klage des Arbeitnehmers...