Rz. 12
§ 11 Satz 1 TzBfG ist ein eigenständiges Kündigungsverbot. Ein Verstoß gegen § 11 TzBfG führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Da seit 1.1.2004 auch für die eigenständigen Kündigungsverbote nach § 13 Abs. 3 KSchG die §§ 4 bis 7 KSchG zur Anwendung kommen, ist die Unwirksamkeit innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG geltend zu machen.
Rz. 13
Die weiteren Bestimmungen des KSchG kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Kommt das KSchG bei einer Kündigung nicht zur Anwendung, kann ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht gestellt werden. Liegt bei einer sozial nicht gerechtfertigten ordentlichen Kündigung nach § 1 KSchG oder einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB zugleich der Unwirksamkeitsgrund nach § 11 TzBfG vor, kann nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitnehmer, nicht jedoch der Arbeitgeber, einen Auflösungsantrag stellen.[1]
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