Rz. 12
Gem. § 12 Satz 1 BUrlG können Gleichgestellte gem. § 1 Abs. 2a–c HAG von der Urlaubsregelung, mithin aus dem Anwendungsbereich des § 12 BUrlG ausgenommen werden. Erforderlich ist eine ausdrückliche Ausnahme von der Urlaubsregelung in der Gleichstellungsentscheidung selbst, ausnahmsweise durch spätere Aussprache mit der Folge des Fortbestehens des Urlaubsanspruchs bis zur Rechtskraft der das Urlaubsrecht entziehenden Verfügung.[1]
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