Rz. 13

Für bestimmte in Heimarbeit beschäftigte Personen bzw. Personengruppen gelten hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Sondervorschriften.

Dies ist der Fall für in Heimarbeit beschäftigte Schwerbehinderte gem. § 210 SGB IX[1] und Jugendliche gem. § 19 JArbSchG.[2]

[1] S. hierzu Arnold, § 210 SGB IX, Rz. 1 ff.
[2] S. hierzu Arnold, § 19 JArbSchG, Rz. 15.

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