3.1 Urlaubsanspruch und -gewährung (§§ 1, 3, 7 Abs. 1 BUrlG)

 

Rz. 14

§ 1 BUrlG regelt einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, dessen Mindestdauer gem. § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage beträgt. Mangels persönlicher Abhängigkeit des Heimarbeiters bzw. des ihm Gleichgestellten kann dieser die Arbeitszeit grundsätzlich frei bestimmen und disponiert dementsprechend unabhängig vom Auftraggeber. Diese Besonderheit ist hinsichtlich des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Der Anspruch richtet sich auf die Freistellung von der vertraglichen Pflicht zur Dienst- bzw. Werkleistung bei einer ständigen Beschäftigung für 24 Werktage. Der Anspruchsberechtigte kann ungeachtet seiner freien Dispositionsbefugnis den Urlaubsanspruch nicht im Wege einer "Selbstbeurlaubung" durchsetzen[1], vielmehr ergibt sich aus der angeordneten Anwendung von § 7 Abs. 1 BUrlG auch auf Heimarbeitnehmer und diesen Gleichgestellte, dass letztlich der Urlaub vom Auftraggeber festzusetzen ist, der sich an den Urlaubswünschen des Anspruchsberechtigten zu orientieren hat und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG verweigert werden kann.

 

Rz. 15

§ 7 Abs. 1 BUrlG bestimmt, dass der Urlaub in den dort genannten Fällen verweigert werden kann (dringende betriebliche Belange, konkurrierende Urlaubswünsche, die vorrangig sind[2]), § 7 Abs. 2 BUrlG ordnet die zusammenhängende Gewährung des Urlaubs an.[3] Beides gilt für die Gewährung von Urlaubsansprüchen für Heimarbeiter und diesen Gleichgestellten entsprechend. Der Urlaubsanspruch für nicht ständig beschäftigte Anspruchsberechtigte nach § 12 Nr. 2 BUrlG richtet sich nach den im Urlaubsentgelt enthaltenen durchschnittlichen Tagesverdiensten (s. Rz. 26).

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 8; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 12 BUrlG, Rz. 26.
[2] S. Arnold, § 7, Rz. 41 ff.

3.2 Befristung des Urlaubsanspruchs

 

Rz. 16

Der Urlaubsanspruch der Heimarbeiter ist, auch wenn nach § 12 BUrlG die § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht zur Anwendung kommen, befristet. Urlaubsjahr ist der 1.5. bis zum 30.4. des Folgejahres. Der nicht geltend gemachte Urlaubsanspruch verfällt, es sei denn, der in Heimarbeit Beschäftigte war aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, insbesondere einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage, den Urlaub zu nehmen. Nach Auffassung des BAG erfasst der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG nicht Heimarbeiter i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG.[1] Von einer Vorlage an den EuGH hat das BAG unter anderem mit der Begründung abgesehen, da § 12 Nr. 1 BUrlG unionsrechtskonform gestalte. Daher hat der Auftraggeber auch bei Heimarbeit die sich aus der Unionsrecht ergebende Verpflichtung zu beachten, den Heimarbeiter im Rahmen der bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig aufzufordern, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen und mitzuteilen, dass der Urlaub ansonsten verfallen wird.[2] Erfolgt dieser Hinweis nicht, beginnt die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht zu laufen.

[1] BAG, Urteil v. 20.8.2019, 9 AZR 41/19, NZA 2020, 232, Rz. 21 ff.; a. A. ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 18.
[2] Hierzu Arnold, § 7, Rz. 7 ff.

3.3 Verbot der Erwerbstätigkeit (§ 8 BUrlG)

 

Rz. 17

§ 8 BUrlG verbietet die Ausübung einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.[1] Aber auch im Bereich der Heimarbeit kann der Auftraggeber bei einem Verstoß vom Urlaubsanspruchsberechtigten das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern.[2]

[1] S. hierzu Steuerer, § 8, Rz. 3.
[2] S. hierzu insbesondere Steuerer, § 8, Rz. 12 f.

3.4 Krankheit und Rehabilitationsmaßnahmen

 

Rz. 18

§ 9 BUrlG regelt die Nichtanrechnung von Urlaubstagen auf den Jahresurlaub, an denen der Arbeitnehmer während des Urlaubs nachweislich erkrankt war.[1] Im Bereich der Heimarbeit ist entsprechend zu verfahren.

 

Rz. 19

Gleiches gilt für § 10 BUrlG, wonach Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

[1] S. Rambach, § 9, Rz. 1.

3.5 Urlaubsentgelt

3.5.1 Überblick

 

Rz. 20

Die Regelung des § 11 BUrlG zur Berechnung des Urlaubsentgelts wird durch die in § 12 BUrlG getroffenen Regelungen ersetzt. § 12 Nr. 1 BUrlG gilt für Heimarbeiter und ihnen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte (s. Rz. 21). Der Urlaubsentgeltanspruch eines Anspruchsberechtigten in nicht ständiger Beschäftigung ergibt sich aus § 12 Nr. 2 BUrlG, entsprechend der dort festgelegten Berechnungsformel ist auch der Urlaubstageanspruch zu ermitteln (s. Rz. 26). § 12 Nr. 4 BUrlG regelt den Urlaubsentgeltanspruch für Hausgewerbetreibende sowie für Gleichgestellte gem. § 1 Abs. 2b und c HAG (s. Rz. 27). Weiterhin enthält § 12 BUrlG Bestimmungen zu Zwischenmeistern (Rz. 28), zur Ausweisungspflicht im Entgeltbeleg (S. Rz. 29) sowie zur Abdingbarkeit durch Tarifvertrag (s. Rz. 30) und zur Entgeltsicherung (s. Rz. 31 und 32).

3.5.2 Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte

 

Rz. 21

Gem. § 12 Nr. 1 BUrlG erhalten Heimarbeiter und diesen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte von ihrem Auftraggeber (oder im Fall der Beschäftigung durch ...

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