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§ 8 BUrlG verbietet die Ausübung einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.[1] Aber auch im Bereich der Heimarbeit kann der Auftraggeber bei einem Verstoß vom Urlaubsanspruchsberechtigten das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern.[2]
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