Rz. 17

§ 8 BUrlG verbietet die Ausübung einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.[1] Aber auch im Bereich der Heimarbeit kann der Auftraggeber bei einem Verstoß vom Urlaubsanspruchsberechtigten das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern.[2]

[1] S. hierzu Steuerer, § 8, Rz. 3.
[2] S. hierzu insbesondere Steuerer, § 8, Rz. 12 f.

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