Rz. 26

§ 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG regelt, dass die "einschlägige" tarifliche Urlaubsregelung zur Anwendung gebracht werden muss. Die Bezugnahme muss sich deshalb auf einen Tarifvertrag beziehen, der nach seinem zeitlichen, räumlichen, persönlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung fände, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tarifgebunden wären.[1] Dynamische Verweisungen auf den einschlägigen Tarifvertrag sind zulässig. Änderungen des Tarifvertrags – auch solche zulasten des Arbeitnehmers – werden dann unmittelbar zum Bestandteil des Arbeitsvertrags. Vereinbaren die Vertragsparteien dagegen einen nicht einschlägigen Tarifvertrag, kann diese Vereinbarung nicht die Wirkungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG hervorrufen: Es bleibt dann bei einem Günstigkeitsvergleich und der in Bezug genommene Tarifvertrag unterliegt wie eine vertragliche Regelung den Schranken des § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 13 BUrlG, Rz. 19; NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 13 BUrlG, Rz. 28; Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 13 BUrlG, Rz. 45.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge