Allgemeines

 

Rz. 1

Das BUrlG ist mit dem 1.1.1963 in Kraft getreten und hat die entsprechenden bestehenden landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt. In den neuen Bundesländern trat das BUrlG am 3.10.1990 zunächst mit den in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 des EVertr[1] genannten Maßgaben in Kraft und gilt seit dem 1.1.1995 bundeseinheitlich.

[1] BGBl. II S. 889.

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