2.2.1 Transport und Verkehr

 

Rz. 9

Für den Bereich Transport und Verkehr hat das BAG darauf abgestellt, dass sich die Arbeitnehmereigenschaft schon aus der Art der Organisation der Tätigkeit ergeben kann. Danach war ein Co-Pilot Arbeitnehmer, da er den Weisungen des Flugkapitäns unterlag.[1]

In den "Frachtführer-Entscheidungen" hat das BAG allein den Umstand, dass der Frachtführer das Firmenlogo und die Arbeitskleidung des Auftraggebers tragen musste, als nicht ausreichend für die Arbeitnehmereigenschaft angesehen. Es kommt erst dann zu einem Arbeitsverhältnis, wenn die Tätigkeit des Transporteurs stärker eingeschränkt ist als das nach den Regelungen für den Frachtführer oder aus anderen rechtlichen Gründen erforderlich ist.[2] Konkret hatte das BAG den Umstand, ob der Transporteur die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, neben den Transporten für die Kunden des Auftraggebers eigene Transporte durchzuführen und auch in nennenswertem Umfang eigenes Personal einsetzen konnte, für maßgeblich gehalten.[3]

Ersteres ist vor allem dann gegeben, wenn der Transporteur dem Auftraggeber nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen muss, sondern die zeitliche Einteilung der Transporte in gewissem Umfang selbst gestalten kann.

2.2.2 Handel, Vertrieb und Versicherungen

 

Rz. 10

Im Bereich des Handels können bezüglich von Franchisenehmern Abgrenzungsprobleme entstehen. Zwar sind Franchisenehmer regelmäßig selbstständig; werden sie allerdings durch die enge vertragliche Gestaltung so in die Organisation des Franchisegebers einbezogen, dass sie jeden unternehmerischen Freiraum verlieren, können sie auch Arbeitnehmer sein.[1]

Ein Kommissionär ist regelmäßig selbstständig, es sei denn, ausnahmsweise ergibt sich aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen eine gegenüber der gesetzlichen Regelung gesteigerte Abhängigkeit.[2]

Für Versicherungsvertreter hat das BAG klargestellt, dass Vereinbarungen, die lediglich der Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben dienen, keine Weisungsabhängigkeit und damit kein Arbeitsverhältnis begründen.[3]

[1] Hier haben die "Eismann"-Entscheidungen des BAG (BAG, Beschluss v. 16.7.1997, 5 AZB 29/96, AP Nr. 37 zu § 5 ArbGG) und des BGH (BGH, Beschluss v. 4.11.1998, 8 ZB 12/98, NZA 1999, 53) eine Linie aufgezeigt, nach der dieser Typ von Franchisenehmern wohl als Arbeitnehmer anzusehen ist. Maßgeblich war hier nicht zuletzt, dass es ein Handbuch gab, das weitreichende Vorgaben für den Verkaufsfahrer beinhaltete. Zu einer endgültigen Entscheidung ist es nicht gekommen, da sich die Parteien jeweils verglichen haben.
[2] BAG, Urteil v. 4.12.2002, 5 AZR 667/01, AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit.

2.2.3 Sonstige Dienstleistungen

 

Rz. 11

Für Zeitungsausträger[1] und Sargträger[2] hat das BAG jeweils darauf hingewiesen, dass bei einfachen Tätigkeiten dem Arbeitnehmer regelmäßig kein eigener nennenswerter Entscheidungsspielraum für die Gestaltung der Tätigkeit verbleibe, sodass sich daraus regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft ableiten lasse. Auch Familienhelferinnen nach § 31 SGB VIII sind regelmäßig Arbeitnehmer.[3] Gleiches gilt für Mitarbeiter, die Kunden des Auftraggebers nach dessen Terminvorgaben in seine Produkte einweisen.[4]

Bei Tätigkeiten, die der Dienstnehmer nicht alleine ausführen kann, sondern von vornherein darauf angewiesen ist, eigene Mitarbeiter einzusetzen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.[5]

Bei Volkshochschuldozenten unterscheidet das BAG in ständiger Rechtsprechung danach, ob sie in schulischen oder nicht schulischen Lehrgängen eingesetzt werden; erstenfalls sind sie regelmäßig Arbeitnehmer, zweitenfalls nicht.[6] Eine Tagesmutter nach § 43 SGB VIII ist keine Arbeitnehmerin.[7]

Ein ärztlicher Gutachter einer Krankenkasse kann seine Tätigkeiten sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbringen. Daher spricht dieser Umstand nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses[8]

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen. Dazu muss der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sein. Außerdem muss die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt werden.[9] Das ist jeweils eine Frage der Einzelfallbeurteilung.

Physiotherapeuten, die nicht in einer eigenen Praxis arbeiten, sind regelmäßig Arbeitnehmer.[10] Bei Honorarärzten kommt es a...

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