Rz. 15
Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind keine Arbeitnehmer, aber nach § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten haben sie einen Urlaubsanspruch nach den Regelungen des BUrlG.
Dasselbe gilt für Entwicklungshelfer nach § 4 Nr. 4 EntwHelferG. Nach § 13 Abs. 2 BFDG haben Menschen, die Bundesfreiwilligendienst leisten, einen Anspruch auf Urlaub nach dem BUrlG.
Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen, vormals sog. "Ein-Euro-Jobber" haben nach § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II i. V. m. § 1 BUrlG einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Da aber der Anspruch auf Urlaubsentgelt ausgeschlossen ist, erhalten sie lediglich die Mehraufwandsentschädigung für die Zeit der Freistellung fortgezahlt.[1]
Rot-Kreuz-Schwestern und vergleichbare Personen, die bestimmte Leistungen aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Organisation erbringen, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer und haben daher keinen Anspruch nach dem BUrlG.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen