Rz. 40

Durch die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zum 1.7.2011 haben Rechtsfragen wegen Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zu einer Wehrübung und die Sonderregelung des § 4 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) keine praktische Bedeutung mehr.

Gleiches gilt für die früheren Zivildienstleistenden §§ 78, 35 Zivildienstgesetz.

Ist ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ableistung seines auf 2 Monate verkürzten Wehrdienstes in seinem Heimatland durch den Arbeitgeber einvernehmlich ohne Vergütung von seiner Arbeitspflicht befreit worden, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, für diese Zeit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig zu kürzen.[1]

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