4.1 Begriff

 

Rz. 4

Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des § 3 BUrlG. Das Feiertagsrecht ist – mit Ausnahme des Tages der Deutschen Einheit am 3. Oktober – in den Ländergesetzen geregelt.[1]

[1] Nach Art. 70 GG gehört die Feiertagsbestimmung zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Bereich der Kulturhoheit.

4.2 Einheitliche Feiertage

 

Rz. 5

Als gesetzliche Feiertage gelten in den Bundesländern einheitlich

  • 1. Januar (Neujahr)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)
  • 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag)
  • 26. Dezember (2. Weihnachtsfeiertag)

4.3 Einzelfälle

 

Rz. 6

Daneben gibt es in einzelnen Bundesländern folgende gesetzliche Feiertage:

  • 6. Januar (Heilige Drei Könige): in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt,
  • 8. März (Internationaler Frauentag): in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern
  • Fronleichnam: in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, in Thüringen in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung sowie in Sachsen in einigen Gemeinden der Landkreise Bautzen und Westlausitzkreis,
  • 8. August (Friedensfest): im bayerischen Stadtkreis Augsburg,
  • 15. August (Maria Himmelfahrt): im Saarland, sowie in Bayern in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung,
  • 20. September (Weltkindertag): in Thüringen,
  • 31. Oktober (Reformationstag): in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen,
  • 1. November (Allerheiligen): in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in Thüringen in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung,
  • Buß- und Bettag: in Sachsen.

4.4 Maßgebliches Ortsrecht

 

Rz. 7

Grundsätzlich ist für die Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen eines Feiertags das am Betriebssitz des Arbeitgebers geltende Feiertagsrecht maßgebend. Soweit der Arbeitsort des Arbeitnehmers und der Sitz des Arbeitgebers in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlicher Feiertagsregelung liegen, richtet sich zwar arbeitszeitrechtlich die Einhaltung der Feiertage und ihr Schutz nach dem Recht des Arbeitsorts, da für die öffentlich-rechtlichen Feiertagsvorschriften das Territorialitätsprinzip gilt. D. h., auch ein entsandter Arbeitnehmer muss am Arbeitsort die Feiertagsruhe einhalten. Urlaubsrechtlich kann aber gleichwohl das Recht des Betriebssitzes des Arbeitgebers gelten; dies hängt von den Umständen und eventuellen arbeitsvertraglichen Regelungen ab.

 

Beispiele

Ein Bauingenieur einer in Frankfurt am Main ansässigen Baugesellschaft wird als Bauleiter auf einer Baustelle in Mannheim eingesetzt. Für eine Arbeitsbefreiung am 1.11. (Allerheiligen) muss er – wenn der 1.11. nicht gerade auf einen Samstag oder einen Sonntag fällt – einen Tag Urlaub beantragen, weil dieser Tag in Hessen (Betriebssitz des Arbeitgebers) Werktag ist. Dass der 1.11. in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag ist, ist deshalb urlaubsrechtlich gleichgültig.

Variante 1

Möchte der Bauingenieur am 1.11. aber gar keine Arbeitsbefreiung haben, muss er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft ausdrücklich anbieten. Dieser dürfte ihn am Feiertag in Mannheim allerdings nicht beschäftigen. Sofern keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist gem. § 615 BGB zur Vergütungszahlung verpflichtet, ohne dass dem Arbeitnehmer Urlaub angerechnet werden könnte. Der Arbeitgeber könnte dem Arbeitnehmer aber Aufgaben in der Zentrale in Frankfurt zur Erledigung übertragen.

Variante 2

Etwas anderes würde gelten, wenn der Bauingenieur nur für das Mannheimer Projekt mit Arbeitsort in Mannheim eingestellt worden wäre (sog. Ortskräfte). In diesem Fall wäre – ohne anderweitige Regelung im Arbeitsvertrag oder einem etwaigen Tarifvertrag – das (Feiertags-)Recht von Baden-Württemberg als Recht des Arbeitsorts maßgebend, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen am Arbeitsort und nicht am Betriebssitz liegt.[1] Da der 1.11. in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag ist, muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten, ohne dass ihm dafür ein Urlaubstag abgezogen wird.

[1] Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 3 BUrlG, Rz. 20; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 3 BUrlG, Rz. 22; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 3 BUrlG, Rz. 25.

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