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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 2.7.5 Urlaub in der Kündigungsfrist

Manfred Arnold
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Rz. 73

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann zu verschiedenen urlaubsrechtlichen Problemen führen.

Hat der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Zeitraum der Kündigungsfrist zur Urlaubsgewährung nutzen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die tatsächliche Urlaubsgewährung Vorrang vor der Urlaubsabgeltung hat.[1] Dies entspricht auch dem unionsrechtlich vorrangigen Ziel der Freistellung zur Erholung.[2] Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, gilt Folgendes:

Widerspricht der Arbeitnehmer lediglich der Festlegung des Urlaubs in der Kündigungsfrist, fehlt es an einer Äußerung eines abweichenden Urlaubswunsches. Mit der Festlegung hat damit der Arbeitgeber den noch offenen Urlaubsanspruch gewährt.[3]

 

Rz. 74

Ist der Arbeitnehmer unter Hinweis auf andere Urlaubswünsche mit der Festlegung nicht einverstanden, genügen im Hinblick auf den Vorrang der Urlaubsgewährung vor der Urlaubsabgeltung zur Ablehnung als Annahmeverweigerung nicht Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitnehmer muss weitergehend darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Urlaubsantritt in der Kündigungsfrist unzumutbar ist (s. auch Rz. 35 f.).[4]

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat vor Kündigung und Urlaubserteilung eine Urlaubsreise fest gebucht.

Auch hier wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein, ob dem Arbeitnehmer die Stornierung unzumutbar ist. Zur Erstattung von Stornokosten ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.

 

Rz. 75

Der Vorrang der Erfüllung vor der Abgeltung gilt auch bei sonstigen Beendigungstatbeständen. Der Arbeitgeber kann daher im befristeten Arbeitsverhältnis offene Urlaubsansprüche in die Zeit vor Fristablauf legen, es sei denn, die Urlaubsnahme zu diesem Zeitpunkt ist dem Arbeitnehmer unzumutbar...

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