3.1 Erwerbstätigkeit

 

Rz. 3

Dem Arbeitnehmer ist es während seines Urlaubs verboten, eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu verrichten.

Erwerbstätigkeit ist eine körperliche oder geistige selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, die auf den Erwerb von Gegenleistungen, d. h. von Geld oder geldwerten Gütern (Sachwerte) gerichtet ist.[1] Das der Tätigkeit zugrunde liegende Vertragsverhältnis spielt keine Rolle. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es komme nur darauf an, ob die Tätigkeit auf irgendeine Gegenleistung ausgerichtet ist.[2] Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil der Erwerb von ideellen Gütern weder vom Wortsinn der Vorschrift umfasst ist noch sich durch Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt.[3] Es muss eine Gegenleistung in Form von Geld oder Sachwerten für die Tätigkeit vereinbart sein oder wenigstens regelmäßig erwartet werden. Unerheblich ist die Höhe des Geldwerts[4]; die Erwerbsabsicht muss allerdings entscheidend für die Ausübung der Tätigkeit sein.[5]

Die Erwerbstätigkeit kann körperlich oder geistig erfolgen. Keine Rolle spielt, ob die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Vertragsverhältnis, wie z. B. einem freien Dienstverhältnis oder Werksvertragsverhältnis, ausgeübt wird.[6]

[1] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 3 ff.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 2; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz. 2; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 4.
[3] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 4.
[4] A. A. ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2, die fordert, dass die Gegenleistung dem Wert der Arbeit entsprechen müsse.
[5] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 3, 5.
[6] BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85; BAG, Urteil v. 20.10.1983, 6 AZR 590/80, GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 7; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 5.

3.2 Nicht erfasste Tätigkeiten

 

Rz. 4

Lediglich eine "Erwerbstätigkeit" ist verboten.

Hierunter fallen also keine Tätigkeiten für eigene Zwecke ohne Vergütung, z. B. zum eigenen Nutzen am Eigentum[1], Arbeiten am eigenen Haus oder im Garten[2], Renovierung der Wohnung. Nach anderer Ansicht fallen solche Tätigkeiten zwar unter den Begriff der Erwerbstätigkeit, weil ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt und eine Vergütungszahlung an andere erspart werde (was allerdings im Einzelfall keineswegs zwingend ist), allerdings wird die Urlaubszweckwidrigkeit verneint.[3]

Auch Tätigkeiten für fremde Zwecke ohne Vergütung, z. B. Gefälligkeitsarbeiten bei Verwandten und Nachbarn gegen Kost und Logis, aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung oder wenn ein Bauhandwerker im Urlaub als Alpenvereinsmitglied bei der Errichtung einer Alpenvereinshütte hilft[4], sind nicht verboten. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemanns während eines genehmigten Urlaubs sind mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren[5] und damit nicht als Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 5

Zudem fallen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (z. B. Wehrübung, Einsatz bei THW, freiwilliger Feuerwehr oder Polizei etc.), sofern sie während des Urlaubs ausgeübt werden, nicht unter das Verbot, selbst wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt erhält.[6] Das Gleiche gilt bei Arbeit aus karitativen oder religiösen Motiven (z. B. Betreuung Jugendlicher in Ferienfreizeit, Hospiztätigkeit) oder aus familiären Verpflichtungen.

Verrichtet der Arbeitnehmer während des Urlaubs Tätigkeiten zur Aus- und Fortbildung, handelt es sich ebenfalls um keine Erwerbstätigkeit, auch wenn dafür Ausbildungsentgelt gezahlt wird.[7]

Gleiches gilt selbstverständlich für den Fall, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs an einer Betriebsversammlung teilnimmt und deshalb nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Vergütungsanspruch erlangt.[8]

Wird eine Tätigkeit nicht zur Erlangung von Geldleistungen vorgenommen, sondern aus anderen Motiven, z. B. als Hobby, ist sie ebenfalls nicht vom Begriff der "Erwerbstätigkeit" erfasst.[9]

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[2] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 2; GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 5; Natzel, Bundesurlaubsrecht, 4. Aufl. 1988, § 8 BUrlG, Rz. 18.
[3] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 4.
[6] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 5 f.; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[7] BAG, Urteil v. 20.10.1983, 6 AZR 590/80, ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 3.
[9] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 6; Natzel, BUrlG...

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