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Selbstverständlich entscheidet der Arbeitgeber allein, ob er bei einem Verstoß gegen § 8 BUrlG Rechte geltend machen will oder nicht. Damit ist es auch möglich, dass die Arbeitsvertragsparteien selbst festlegen, was und in welchem Umfang sie als erlaubte oder als urlaubszweckwidrige Erwerbstätigkeit betrachten, wenn sie damit die gesetzliche Vorschrift klären bzw. lockern. Eine individuelle Verschärfung des § 8 BUrlG ist allerdings wegen § 13 Abs. 1 BUrlG nicht möglich.

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