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Als Adressat der Mitteilung nennt § 3 Abs. 3 PflegeZG den Arbeitgeber. Welche Person der richtige Adressat ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls, d. h. insbesondere die Organisation des Arbeitgebers. In Betracht kommen neben dem Firmeninhaber persönlich auch seine Vertreter, d. h. z. B., die Personalabteilung, aber auch der unmittelbare Vorgesetzte (z. B. Abteilungsleiter, Gruppenleiter, Vorarbeiter).

Demgegenüber sind Auszubildende, Pförtner, Telefonisten oder auch Arbeitskollegen sowie der Betriebsrat in der Regel keine zur Entgegennahme der Ankündigung berechtigten Vertreter des Arbeitgebers. Wenn sich der Beschäftigte unzuständiger Personen als Bote bedient, trägt er auch das Übermittlungsrisiko: Leitet der Bote die Mitteilung überhaupt nicht oder erst verspätet weiter, setzt dies die 10-tägige Mindestankündigungsfrist nicht in Lauf. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich dringend, klar und unmissverständlich festzulegen, wer für entsprechende Erklärungen der Beschäftigten empfangszuständig ist.

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