(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

 

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

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