Soweit AT-Angestellte keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, gelten für sie grundsätzlich dieselben betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften wie für andere Angestellte. Die Rechtsverhältnisse der AT-Angestellten unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG.
3.1 Mitbestimmung beim Lohngefüge
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, welche die AT-Angestellten betreffen, mitzubestimmen, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Zur Ausgestaltung des Entlohnungsgrundsatzes gehört die Aufstellung des Entgeltsystems mit allen seinen Einzelheiten sowie die Bildung und Umschreibung der Gehaltsgruppen nach Tätigkeitsmerkmalen oder anderen Kriterien.
Mitbestimmung bei der Festsetzung von Wertunterschieden
Auch die isolierte Festsetzung der Wertunterschiede zwischen den einzelnen AT-Gruppen – z. B. nach abstrakten Kriterien, nach Prozentsätzen oder sonstigen Bezugsgrößen – ist keine Frage der Gehaltshöhe und unterliegt deshalb der Mitbestimmung; dagegen besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Wertunterschieds von der letzten Tarifgruppe zur ersten AT-Gruppe.
Bei der Entscheidung, ob die AT-Gehälter linear oder unterschiedlich nach abstrakten Kriterien erhöht werden sollen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, solange ein mitbestimmtes Gehaltsgruppensystem nicht besteht. Der Betriebsrat hat zwar nicht mitzubestimmen bei der Festlegung des Betrags der Erhöhung (z. B. 4 %), wohl aber bei seiner Verteilung. Der Arbeitgeber muss ein Eingruppierungsverfahren unter Beteiligung des Betriebsrats auch dann durchführen, wenn er meint, dass der Arbeitnehmer von keiner tariflichen Gehaltsgruppe erfasst werde.
Der Betriebsrat muss seine Zustimmung zur Umgruppierung eines Tarifangestellten zum außertariflichen Angestellten erteilen, wenn das tarifliche Mindestabstandsgebot erfüllt ist.
Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte
Für ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem der AT-Angestellten besteht kein zwingendes Bedürfnis i. S. v. § 50 BetrVG. Zuständig für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind daher die örtlichen Betriebsräte und nicht der Gesamtbetriebsbeirat.
3.2 Einblicksrecht in Gehaltslisten
Dem Betriebsrat steht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Einblicksrecht in die vom Arbeitgeber geführten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu. Dieses Einblicksrecht erstreckt sich auch auf die Gehälter der AT-Angestellten und auf übertarifliche Vergütungen. Es handelt sich aber nur um ein Einsichtsrecht. Es gibt keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der entsprechenden Daten.
Der Betriebsrat braucht einen besonderen Anlass für das Einblicksrecht nicht darzulegen. Gegenüber einem willkürlich geltend gemachten Einblicksrecht ist aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs möglich.