1 Defintion und anwendbare Vorschriften
Außertarifliche Mitarbeiter sind regelmäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe, sie beziehen also eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung. Sinn und Zweck eines AT-Vertrags besteht darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen. AT-Angestellte fallen nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags.
Für AT-Angestellte gilt grundsätzlich das für alle Angestellten geltende Arbeitsrecht, insbesondere also z. B. die Kündigungsvorschriften, das Urlaubsrecht, das Mutterschutzrecht und das Schwerbehindertenrecht. Allerdings hat der AT-Angestellte i. d. R. eine gesteigerte Treuepflicht.
Ein AT-Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis ohne konkret vereinbarte Dauer der Arbeitszeit begründet, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere vergleichbare Vollzeitbeschäftigte des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für ihn daher der betriebsübliche Umfang der für vergleichbare Vollzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist.
Nur bei Fehlen einer besonderen tariflichen Regelung oder im Zweifelsfall ist die tarifliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.
Nachweisgesetz auch bei AT-Angestellten
AT-Arbeitsverträge unterliegen dem Nachweisgesetz. In die vom Arbeitgeber zu fertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist daher neben den weiteren in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Vertragsinhalten auch eine Angabe über die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit aufzunehmen.
2 Vergütung
Da für AT-Angestellte definitionsgemäß der sonst auf den Betrieb anwendbare Tarifvertrag nicht gilt, bleibt die Vergütung individualrechtlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und AT-Angestellten vorbehalten (vgl. aber zu abstrakt-generellen Grundsätzen der Lohnfindung durch Betriebsvereinbarung nachfolgenden Abschnitt).
Nimmt der Arbeitgeber eine betriebliche Einheitsregelung bei einer Gehaltserhöhung seiner AT-Angestellten vor, so ist er auch bei ihnen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Der AT-Angestellte muss sich nicht nur vom Tätigkeitsfeld von den Tarifangestellten unterscheiden, auch sein Gehalt muss höher als das der Tarifangestellten sein. Regelmäßig ist im Tarifvertrag ein Abstandsgebot enthalten, das den Mindestabstand des Gehalts zwischen der höchsten Tariflohngruppe und dem AT-Gehalt festsetzt.
Ob der Status als außertariflicher Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vergütung begründet, die den Mindestabstand zum höchsten Tarifentgelt des einschlägigen Tarifvertrags wahrt, bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf eine beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien kommt es dabei nicht zwingend an.
Stellt der Tarifvertrag für das Abstandsgebot auf die prozentuale Überschreitung des "Tarifgehalts" ab, ist mangels anderweitiger Bestimmung des Tarifvertrags die monatliche Vergütung des AT-Angestellten für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend, wenn dessen Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit überschreitet.
Soll das vereinbarte Entgelt auch Mehrarbeit abgelten, ist dies vertraglich zu vereinbaren.
Hebt ein Arbeitgeber die Gehälter von AT-Angestellten über Jahre hinweg entsprechend den Tarifsteigerungen des vertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags an, dürfen diese Arbeitnehmer nur bei Vorliegen zusätzlicher, konkreter Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers annehmen, dieser habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen. Derartige konkrete Anhaltspunkte sind in einer Gesamtschau zu bewerten.
3 Betriebsverfassung
Soweit AT-Angestellte keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, gelten für sie grundsätzlich dieselben betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften wie für andere Angestellte. Die Rechtsverhältnisse der AT-Angestellten unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG.
3.1 Mitbestimmung beim Lohngefüge
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, die die AT-Angestellten betreffen, mitzubestimmen, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Zur Ausgestaltung des Entlohnungsgrundsatzes gehört die Aufstellung des Entgeltsystems mit allen seinen Einzelheiten sowie die Bildung und Umschreibung der Ge...